AGB

1. Geltungsbereich, abweichende Geschäftsbedingungen, Schriftform bei rechtserheblichen Erklärungen

1.1. Die AGB gelten für Verträge zwischen der Digiknall GmbH nachfolgend „Dienstleister" genannt und ihren Auftraggebern nachfolgend „Auftraggeber". Die AGBgelten nur gegenüber Unternehmern gemäߧ1 Abs 1 Konsumentenschutzgesetz

1.2. Die AGB und etwaige zusammen mit einem Angebot übersandte Projektspezifische Beauftragungskonditionen des Dienstleisters gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nicht, es sei denn, der Dienstleister hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt.

1.3. Individuelle Vereinbarungen (einschließlich individueller Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) mit dem Auftraggeber und abweichende Angaben in den Angeboten/Annahmeerklärungen haben Vorrang vor den AGB.

2. Leistungsgegenstand, Vertragsschluss

2.1. Der Dienstleister erbringt Dienstleistungen soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich Werkleistungen vereinbart sind.

2.2. Angebote des Dienstleisters sind freibleibend, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist.

2.3. Soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder vereinbart, sind Angebote des Dienstleisters insbesondere bezüglich Preis, Menge und Leistungsterminen, unverbindlich. Der Auftraggeber ist zwei Wochen an seine Bestellung gebunden. Ein wirksamer Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung der beim Dienstleister eingegangenen Bestellung, spätestens jedoch – durch Annahme der Leistung oder Produkte durch den Auftraggeber zustande.

3. Lieferung, höhere Gewalt

3.1. Sofern vom Dienstleister nicht anders angegeben oder vereinbart, sind Leistungstermine und Leistungsfristen unverbindlich.

3.2. Bei Lieferungen, erfolgen diese EX WORKS am Sitz des Dienstleisters (Incoterms 2020).

3.3. Bei höherer Gewalt oder sonstigen unvorhergesehenen Ereignissen, z.B. Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, rechtmäßige Streiks, Epidemien und Pandemien die den Dienstleister ohne eigenes oder zurechenbares Verschulden vorübergehend daran hindern, die vereinbarten Leistungen zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu erbringen, verlängern sich die Leistungstermine und Leistungsfristen um den Zeitraum der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Führt eine solche Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, sind beide Parteien, der Auftraggeber jedoch nur nach Setzung einer angemessenen Frist zur Leistung, zur Kündigung des Vertrags berechtigt. Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

4. Mitwirkung des Auftraggebers

4.1. Der Auftraggeber wird dem Dienstleister die notwendigen Informationen zur Auftragsdurchführung rechtzeitig und vollständig bereitstellen.

4.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit des Dienstleisters in angemessenem Umfang zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur Leistungserbringung erforderlich sind, insbesondere verschafft er dem Dienstleister soweit erforderlich und gesetzlich zulässig den Zugang zu den relevanten Social Media Accounts.

4.3. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass die von ihm zur Erfüllung des Vertragszwecks gelieferten Informationen, Daten, Inhalte und Materialien frei von Rechten Dritter sind und nicht gegengeltendes Recht (insbesondere Wettbewerbsrecht) verstoßen.

5. Kündigung

5.1. Ist für die Erbringung von Dienstleistungen keine Laufzeit vereinbart, so beträgt die Kündigungsfrist bei Verträgen mit bis zu sechs Monaten Laufzeit 30 Tage zum Monatsende. Die Kündigungsfrist bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten beträgt drei Monate zum Monatsende.

5.2. Soweit es sich um die Fertigung von nicht vertretbaren Waren oder die Erbringung von Werkleistungen handelt, kann der Auftraggeber bis zur Fertigstellung den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Kündigt er, so ist der Dienstleister berechtigt, den vereinbarten Preis zu verlangen; der Dienstleister muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Vertragsaufhebung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

6. Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung/Zurückbehaltung

6.1. Dienstleistungen werden zum Ende des jeweiligen Kalendermonats in Rechnung gestellt.

6.2. Soweit nichts anderes angegeben odervereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 10 Werktagen ab Rechnungsdatum fällig und alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

6.3. Bei der Erbringung von Strategieleistungen (z.B. Kommunikationsstrategien) wird eine Anzahlung von 50% der vereinbarten Summe bei Vertragsabschluss in Rechnung gestellt.

6.4. Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungsrechte nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

7. Gewährleistung

7.1. Für die Dienstleistungen des Auftragnehmers ist keine Gewährleistung geschuldet. Gewährleistungsregelungen sind im Ausnahmefall explizit vereinbart.

8. Rechte an Arbeitsergebnissen

8.1. Sofern nicht anders vereinbart, räumt der Dienstleister an Arbeitsergebnissen, gleich welcher Art, die der Dienstleister für den Auftraggeber im Rahmen der Leistungserbringung erstellt, mit vollumfänglicher Zahlung der im Auftrag vereinbarten Vergütung dem Auftraggeber ein einfaches nicht ausschließliches, übertragbares, territorial, inhaltlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, die Arbeitsergebnisse für alle bekannten Nutzungs- und Verwertungsarten zu nutzen, einschließlich des Rechts, die Arbeitsergebnisse zur Vervielfältigung, zu bearbeiten und zu verändern. Der Dienstleister ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse im Sinne dieser Ziffer 8.1 unter Wahrung der Vertraulichkeit gem. Ziffer 10 uneingeschränkt auch zu eigenen Geschäftszwecken ohne Zustimmung des Auftraggebers zu nutzen.

8.2. Von der vorstehenden Rechteeinräumung gemäß Ziffer 8.1 sind sämtliche Arbeitsergebnisse ausgenommen, die in Verbindung mit der Erstellung von Zielgruppen, wie z. B. für Social Media Plattformen entstehen. An diesen Arbeitsergebnissen räumt der Dienstleister mit vollumfänglicher Zahlung der im Auftrag vereinbarten Vergütung dem Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares, zeitlich auf die Laufzeit dieses Vertrages beschränktes sowie widerrufliches Nutzungsrecht ein, die Arbeitsergebnisse für die Zwecke dieses Vertrags, insbesondere die Ausspielung von zielgruppenorientierten Inhalten, zu verwenden. Der Dienstleister ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse im Sinne dieser Ziffer 8.2 unter Wahrung der Vertraulichkeit gem. Ziffer 10 uneingeschränkt auch zu eigenen Geschäftszwecken ohne Zustimmung des Auftraggebers zu nutzen.

8.3. Der Dienstleister ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse im Sinne von Ziffer 8.1 unter Wahrung der Vertraulichkeit gem. Ziffer 10 im Rahmen des Eigenmarketings, wie z. B. als Angabe als Referenzprojekt, nach vorheriger Zustimmung durch den Auftraggeber unentgeltlich einzusetzen. Der Auftraggeber darf die Zustimmung nicht unbillig verweigern.

8.4. Mit Auftragsannahme erteilt der Auftraggeber dem Dienstleister bereits jetzt die Freigabe, Arbeitsergebnisse im Sinne von Ziffern 8.1 und 8.2 nach der ersten Veröffentlichung durch den Auftraggeber bei Geschäftsentwicklungsaktivitäten, einschließlich Kreativwettbewerben und Ausschreibungen, einzureichen und zu verwerten. Alle in diesem Zusammenhang einzureichenden vertraulichen Angaben, wie z.B. Angaben über Strategie, Zielgruppen, Budgetgrößen, Absatzdaten, erzielte Ergebnisse o.ä. vertrauliche Informationen, bedürfen der vorherigen Unkenntlichmachung.

8.5. Der Dienstleister ist berechtigt, die im Rahmen der Leistungserbringung erhobenen Online Marketing Performance Daten des Auftraggebers in pseudonymisierter Form auch über das Vertragsverhältnis hinaus zu speichern und für Benchmarkingzwecke, wie z.B. Erwartungswerte für Online Marketing, Leistungsmetriken oder Budgetanforderungen, ohne Zustimmung des Auftraggebers zu nutzen. Die Anforderungen der anwendbaren Datenschutzgesetze werden dabei gewahrt.

8.6. Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Dienstleister das Recht alle Arbeitsergebnisse gemäß Ziffer 8.2, die bei der Erstellung von Zielgruppen entstehen, zu löschen, es sei denn es bestehen gesetzliche Aufbewahrungspflichten.

9. Haftung

9.1. Der Dienstleister erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.

9.2. Die Haftung des Dienstleisters wird ausgeschlossen, insofern der Dienstleister nicht vorsätzlich oder krass grob fahrlässig handelt. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Personenschäden. Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers, für die nach dieser Ziff. 9 die Haftung des Dienstleisters beschränkt ist, in 12 Monaten gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

9.3. Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen durfte (nachfolgend „wesentliche Nebenpflicht“), beschränkt sich die Haftung des Dienstleisters auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden.

9.4. In jedem Fall ist die Haftung des Dienstleisters im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer wesentlichen Nebenpflicht auf den doppelten Auftragswert beschränkt.

9.5. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, die keine wesentlichen Nebenpflichten sind, haftet der Dienstleister nicht.

9.6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, für die Haftung für Ansprüche des Auftraggebers aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden.

9.7. Soweit die Haftung des Dienstleisters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Dienstleisters.

10. Vertraulichkeit

10.1. Vertrauliche Informationen“ bezeichnet hinsichtlich einer Partei („Offenlegende Partei“) sämtliche nicht-öffentlichen vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit dem Geschäft der Offenlegenden Partei. Die Parteien werden beim Austausch Vertraulicher Informationen die Ziff. 10.1, 10.2, 10.3 und 10.4 einhalten. Vertrauliche Informationen werden bei der Offenlegung als vertraulich benannt und/odergekennzeichnet, mit der Maßgabe, dass Informationen, von denen der diese Informationen empfangenden Partei („Empfängerpartei“) bekannt war oder unter den gegebenen Umständen hätte bekannt sein müssen, dass sie von der Offenlegenden Partei als vertraulich oder geschützt betrachtet werden, auch dann als Vertrauliche Informationen gelten, wenn sie nicht als solche benannt oder gekennzeichnet wurden. Die Empfängerpartei hält die Vertraulichen Informationen geheim und behandelt sie mindestens mit dem gleichen Maß an Sorgfalt, das die Empfängerpartei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen anwendet, jedoch mindestens mit angemessener Sorgfalt. Reverse Engineering ist nicht gestattet. Die Empfängerpartei wird die Vertraulichen Informationen nur zur Ausübung von Rechten und Erfüllung von Pflichten gemäß diesem Vertrag verwenden. Vertrauliche Informationen werden nur denjenigen Mitarbeitern und Auftragnehmern der Empfängerpartei offengelegt, die diese Informationen kennen müssen. Im Hinblick auf Dienstleister betreffen vertrauliche Informationen insbesondere das Bestehen und der Inhalt der Zusammenarbeit zwischen Dienstleister und Auftraggeber.

10.2. Zum Schutz der betroffenen Informationen werden den Umständen nach angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen. Hierzu zählen insbesondere die physische Zugangsbeschränkung zu Räumlichkeiten, die Beschränkung der Zugriffsrechte auf Notizen, Vermerke etc. mit Bezug zu Vertraulichen Informationen nur für einzelne Mitarbeiter und nur, falls diese davon für die Leistungserbringung Kenntnis erlangen müssen (Need-to-know-Prinzip), und eine umfassende Vertraulichkeitsvereinbarung, die von allen mit den Vertraulichen Informationen befassten Mitarbeitern unterzeichnet wird.

10.3. Vertrauliche Informationen fallen nicht unter Ziff. 10.1, soweit (i) sie allgemein zugänglich werden und dies nicht auf einem Verstoß gegen Ziff. 10.1 oder 10.2 beruht; (ii) sie der Empfängerpartei vor dem Zeitpunkt des Erhalts bekannt waren und die Empfängerpartei die Vertraulichen Informationen frei und ohne Geheimhaltungspflicht benutzen durfte; (iii) die Empfängerpartei die Vertraulichen Informationen rechtmäßig durch einen Dritten erlangt hat, der weder bei der Offenlegenden Partei angestellt noch ihrem Unternehmen auf andere Art und Weise zugehörig ist, und der diese Informationen der Empfängerpartei freiwillig und rechtmäßig zugeführt hat; (iv) die Empfängerpartei beweisen kann, dass diese Informationen durch Mitarbeiter oder Personal der Empfängerpartei, das auf die entsprechenden Vertraulichen Informationen keinen Zugriff hatte, selbständig erschlossen wurden und dass keine Vertraulichen Informationen verwendet wurden, um diese Informationen zu erschließen; und/oder (v) sie aufgrund eines Gesetzes oder einer gerichtlichen Entscheidung offengelegt werden müssen oder eine Offenlegung durch eine hierzu berechtigte Behörde angeordnet wird.

10.4. Alle Aussagen einer Partei gegenüber Dritten, insbesondere der Presse, in der Eigenwerbung oder in Vorträgen, über Bestehen, Art und Inhalt der Zusammenarbeit sowie deren Ziele, Aufgaben und Ergebnisse bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der jeweils anderen Partei. Ausgenommen von dieser Regelung sind etwaige Einreichungen von Arbeitsergebnissen durch den Dienstleister bei Kreativwettbewerben.

10.5. Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Ziffer 10 besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für einen Zeitraum von 3 Jahren ab Vertragsende fort und gelten auch für etwaige Verträge und Vereinbarungen, die vor diesem Vertragsverhältnis bestanden.

11. Subunternehmer

11.1. Der Dienstleister ist berechtigt für die Erbringung der Dienstleistungen Dritte als Subunternehmer einzuschalten.

12. Datenschutz

Teil der Vertragsdurchführung ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, wie insbesondere in Bezug auf Nutzer sozialer Netzwerke. Im Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstleister ist der Auftraggeber für die Verarbeitung sämtlicher personenbezogenen Daten Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO, die der Dienstleister als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Nr. 8 DSGVO zum Zwecke der Erbringung seiner Leistungen nach diesem Vertrag im Auftrag für den Auftraggeber verarbeitet. Die Parteien schließen zu diesem Zweck die in der Anlagebeigefügte Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO ab, die Bestandteil dieses Vertrages ist.

13. Schlussbestimmungen, Anwendbares Recht, Gerichtsstand

13.1. Nach Beendigung dieses Vertrages gleich aus welchem Grund bleiben die folgenden Klauseln „Vertraulichkeit" und „Haftung" verbindlich.

13.2. Mündliche Nebenabreden zu diesen AGB bestehen nicht.

13.3. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.

13.4. Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur materielles österreichisches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).

13.5. Der Gerichtsstand ist Wien sofern der Auftraggeber Unternehmer im Sinne von §1 Abs 1 Z1 KSchG ist oder sofern er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich hat. Der Dienstleister ist berechtigt, den Auftraggeber an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.

Stand September 2022